Entgeltanpassung auf den Wertstoff­höfen des Rheingau-Taunus-Kreises

Der Kreistag hat am 20. Dezember 2022 eine Preisanpassung für die Anlieferung kostenpflichtiger Abfall­stoffe auf den kommunalen Wertstoff­höfen des Rheingau-Taunus-Kreises ab dem 01. Januar 2023 beschlossen.

Diese Änderung war nötig, da im Rahmen der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffent­lichen Hand das Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung zum 01. Januar 2017 geändert wurde.

Mit der Anpassung werden die Entgelte grundsätzlich um den gesetz­lichen Umsatzsteuersatz erhöht bzw. angepasst. Aufgrund von erforder­lichen Rundungen fällt die Erhöhung effektiv bei den meisten Stoffen geringer aus.

Ab dem 01. Januar 2023 werden auf den Quittungsbelegen der Nettobetrag, die Umsatzsteuer einschließlich des jeweiligen Steuersatzes und der Bruttobetrag ausgewiesen. Wir bitten um Beachtung.

Das alte Umsatzsteuerrecht entsprach vom Wortlaut und der Systematik nicht dem europäischen Recht.  Daher wurde mit der Umsatzsteuerreform der § 2b UStG eingeführt, um zwischen dem Handeln auf privatrechtlicher und dem der öffentlich-rechtlicher Grundlage zu unterscheiden. So soll größerer Wettbewerbsverzerrung als Folge der Nichtbesteuerung von öffentlich-recht­lichen Körperschaften entgegengewirkt werden..
Aufgrund großzügiger Übergangsfristen hatten öffentlich-rechtliche Körperschaften die Option, das alte Umsatzsteuerrecht für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden. Diese Option hatte der Rheingau-Taunus-Kreis ab 2017 gewählt.

Da die Übergangsfristen für den Rheingau-Taunus-Kreis zum 31. Dezember 2022 enden, unter­liegen die erbrachten Leistungen auf den Wertstoff­höfen des Rheingau-Taunus-Kreises ab dem 01. Januar 2023 der Umsatzsteuerpflicht. Die dort erbrachten Leistungen fallen nicht unter die nach dem neuen Umsatzsteuerrecht geltenden Ausnahmeregelungen des § 2b UStG.

Für die Entsorgung von Erdaushub/Bauschutt, für die Anlieferung von gewerb­lichen Garten­abfällen sowie für den Erwerb von Kompost wurde das Entgelt über ein den gesetz­lichen Umsatzsteuersatz hinausgehendes Maß angepasst, um die festgestellte Unterdeckung zu reduzieren. Die Entgelte wurden insgesamt so kalkuliert, dass zum einen die ab 2023 geltende gesetzliche Umsatzsteuer-Abfuhrverpflichtung erfüllt und zum anderen die seit der letzten Entgeltanpassung angefallenen allgemeinen Kostensteigerungen berücksichtigt werden.

Die Betriebs­leitung

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